8. May 2002 Antrag Nr. 13: Förderung von Frauen im Arbeitsmarkt Antrag der Bundesvereinigung Liberaler Frauen
Der Bundesparteitag möge beschließen:
Rund 15 Mio. Frauen sind heute in Deutschland berufstätig. Das sind so viele wie nie zuvor, und ihre Zahl steigt weiter. Noch nie waren Frauen zudem so gut ausgebildet wie heute. Doch auch wenn in den letzten Jahren der Anteil von Frauen in Führungspositionen sich kontinuierlich erhöht hat, sind Frauen nach wie vor in Entscheidungsfunktionen unterdurchschnittlich häufig anzutreffen.
Nach Aussagen von Unternehmern und Personalchefs sind die möglichen finanziellen und organisatorischen Belastungen der Arbeitgeber durch Schwangerschaft und Elternzeit nach wie vor das größte Handicap bei der Anstellung von Frauen und ihrer Beförderung, insbesondere in gehobene Positionen.
In der Vergangenheit wurde der gesetzliche Schutz für Frauen immer weiter ausgebaut. Gleichzeitig hat Deutschland die Investitionen in eine frauen-, familien- und kindgerechte Arbeitsmarktpolitik auf ein unteres Niveau im europäischen Vergleich reduziert. Die Beschäftigungs- und Aufstiegschancen der Frauen wurden so nur erschwert.
Um dies zu ändern und die Chancen von Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, müssen die mit der Einstellung und Beförderung von Frauen verbundenen finanziellen Risiken, die gegenwärtig überwiegend von den Unternehmen zu tragen sind, gleichmäßiger verteilt werden. Die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit die erleichterte Einbindung qualifizierter Mütter – aber auch Väter – in das Wirtschaftsleben, ebenso wie die Erleichterung der Entscheidung „pro Kind“ kommt der Gesellschaft insgesamt zugute. Deshalb ist es konsequent, wenn auch die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit die damit verbundenen finanziellen Risiken trägt.
Die gegenwärtige Situation, in der die mit Schwangerschaft und Erziehung verbundenen finanziellen Risiken einseitig bei den betroffenen Frauen und Männern und deren Arbeitgebern liegen, wird dem nicht gerecht.
Statt der einseitigen Belastung weniger bedarf es einer gleichmäßigen Verteilung der mit Schwangerschaft und Mutterschutz verbundenen Bürden auf die gesamte Gesellschaft. Dieses Ziel kann nicht mit Hilfe der bestehenden, einseitig belastenden Schutzvorschriften erreicht werden, sondern nur mit Hilfe von Mechanismen, die eine gleichmäßige Verteilung des Risikos gewährleisten.
Ein erster Schritt liegt in der Reform des Mutterschutzrechts. Dieses enthält zur Zeit weitgehende Verpflichtungen der Arbeitgeber – angefangen beim Kündigungsverbot über die Verpflichtung zur speziellen Gestaltung des Arbeitsplatzes und zahlreiche Beschäftigungsverbote bis hin zu Zahlungsverpflichtungen.
Besonders belastet der sogenannte „Zuschuß zum Mutterschaftsgeld“. Danach hat der Arbeitgeber einer Frau, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat, für die Dauer des Mutterschutzes (im Regelfall 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung) einen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen € 13 und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt zu zahlen. Schon bei einem durchschnittlichen Entgelt beträgt der Zuschuß das vier- bis fünffache des eigentlichen Mutterschaftsgeldes. Bei höheren Arbeitsentgelten, die Arbeitnehmerinnen in gut dotierten Positionen gezahlt werden, steigen die durch den Mutterschaftszuschuß entstehenden Kosten für den Arbeitgeber rasant an. Nur Kleinunternehmen mit bis zu 20 Arbeitnehmern werden über ein Umlageverfahren entlastet, das diese Unternehmen jedoch selbst tragen, nicht aber die Gemeinschaft. Viele mittelständische Unternehmen müssen ohne das Umlageverfahren die entstehenden Kosten in voller Höhe selbst tragen – eine Tatsache, die bei der Einstellung und Beförderung gerade junger Frauen nachteilig wirkt.
Die genannten finanziellen Belastungen hat der Gesetzgeber den Arbeitgebern mit dem Ziel auferlegt, der Arbeitnehmerin ihren bisherigen Lebensstandard während der Schwangerschaft und der Schutzfristen zu erhalten. Zwar ist dieses Ziel zweifelsohne erstrebenswert, allerdings ist der eingeschlagene Weg der falsche. Nach Art. 6 Abs. 4 des Grundgesetzes hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Mit den zitierten gesetzlichen Regelungen hat sich die Gemeinschaft zum großen Teil seiner Verantwortung entzogen und sie im wesentlichen einer Gruppe – den Arbeitgebern – übertragen. Auch, wenn die gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Erfordernis des Art. 6 Abs. 4 GG genügen, werden sie den Anforderungen in Zeiten, in denen zunehmend qualifizierte Frauen einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, ohne auf eine Familie zu verzichten, nicht gerecht.
Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes, die den Arbeitgebern einseitig finanzielle Belastungen auferlegen (insbesondere die §§ 11, 14 und 16 MuSchG) sollten deshalb gestrichen werden.
Anstelle des vom Arbeitgeber zu tragenden Arbeitsentgeltes während der Dauer von Freistellungen bzw. des Mutterschaftsgeldzuschusses sollten betroffene Frauen einen zulasten des Bundes und mithin der Gemeinschaft zu zahlenden steuer- und sozialversicherungsbeitragsfreien Betrag erhalten, der in seiner Höhe für die Dauer der Schutzfristen dem bisherigen Nettoarbeitsentgelt nahekommt. Die Auszahlung dieses Betrages kann – wie dies zur Zeit bereits für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes für Frauen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, vorgesehen ist - durch das Bundesversicherungsamt erfolgen. Entsprechende Regelungen sind kurzfristig sowohl in das Mutterschutzgesetz als auch die Reichsversicherungsordnung aufzunehmen.
Begründung:
erfolgt mündlich
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