Anträge/Beschlüsse

8. May 2002
Antrag Nr.30: Studienentgelte

Antrag des Landesverbandes Baden-Württemberg

Der Bundesparteitag möge beschließen:

In einem zunehmend auf Autonomie, Selbstverwaltung, Vielfalt und Wettbewerb gegründeten Hochschulsystem werden Entgelte für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen und die Inanspruchnahme von Lehrangeboten - wie internationale Beispiele zeigen - in Zukunft sinnvoll sein. Ein bundesweites Verbot im Hochschulrahmengesetz kommt für uns Freie Demokraten daher allenfalls als Verbot staatlicher auferlegter Gebühren, nicht aber als Verbot privatrechtlich vereinbarter Entgelte in Betracht. Und

-wir bestehen auch darauf, dass der Wettbewerb um die Studienbewerber spürbar sein muss, bevor den Hochschulen erlaubt wird, von den Studierenden Entgelte für ihre Leistungen zu erheben und

-wir setzen uns für gesetzliche Regeln ein, die Sozialverträglichkeit gewährleisten.

Die Hochschulen stehen untereinander schon vielfach im Wettbewerb, aber das gilt weit mehr für die Forschung als für die Lehre. Der Wettbewerb mit der Qualität der Lehre um die Studierenden wird erst voll entbrennen, wenn der Staat, der durch Studienentgelte nicht finanziell entlastet werden soll und daher auch künftig den ganz überwiegenden Teil der Kosten der Lehre tragen wird, seine Mittel so an die Hochschulen leitet, dass sie untereinander um die Studierenden konkurrieren; dies kann der Staat durch Kopfbeträge pro Student oder Absolvent und noch besser durch die Ausgabe von Bildungsschecks bewirken. Ein so finanzierter Wettbewerb um die Studierenden wird bewirken, dass Studienentgelte maßvoll bleiben und nur eine ergänzende Finanzierung der Hochschullehre darstellen werden. Studienentgelte können wegen ihres vergleichsweise geringen Kostendeckungsbeitrags den zur Verbesserung der Qualität der Lehre notwendigen Wettbewerb nicht begründen, aber sie können ihn beleben und verstärken.

Neben dem erst noch herbeizuführenden Wettbewerb um die Studierenden wird das Selbstverständnis der deutschen Hochschulen für eine sozialverträgliche Erhebung von Studienentgelten sorgen. Die Hochschulen suchen nicht den zahlungsfähigsten, sondern den würdigsten Studienbewerber, das heißt den begabtesten und eifrigsten. Die Zahlungsbereitschaft ist allenfalls nachrangiges Auswahlkriterium unter gleichermaßen würdigen Studienbewerbern; ihre Zahlungsfähigkeit wird durch hochschuleigene Stipendienprogramme vielfältigster Art gewährleistet. Die Politik kann auf diese Selbstbindung vertrauen, von deren Einhaltung der gute Ruf einer Hochschule ebenso abhängt wie von dem späteren beruflichen Erfolg ihrer Absolventen und von ihren wissenschaftlichen Leistungen; denn ihre Forschungserfolge beruhen auch auf der Leistungsfähigkeit ihres wissenschaftlichen Nachwuchses, den sie aus ihren Studierenden heranzieht.

Da sich der Wettbewerb erst schrittweise mit der Umschichtung der Ressourcen in die nachgefragten Studiengänge entwickelt und Befürchtungen der Öffentlichkeit ernst genommen werden müssen, ist für die Einführungsphase eine staatliche Vorgabe zu rechtfertigen, die gewährleistet,

-dass die Studierenden die Studienentgelte elternunabhängig selbst finanzieren können und

-die Hochschulen die Kapitalmarktrisiken übernehmen müssen.

Vor diesem Hintergrund setzen wir Freie Demokraten uns für folgende Grundsätze ein:

1.Das Recht, Entgelte zu erheben, und die Einnahmen daraus stehen nicht den Bundesländern zu, sondern ausschließlich den einzelnen Hochschulen.

2.Die Hochschulen entscheiden selbst, für welche Leistungen sie in welcher Höhe Entgelte verlangen.

3.Entgelte für die Teilnahme am Studium haben privatrechtlichen Charakter und sind vertraglich mit den Studierenden (nicht mit Dritten) als Gegenleistung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und/oder für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen zu vereinbaren.

4.Entgelte für das Erststudium junger Menschen werden erst 10 Jahre nach Beginn des jeweiligen Semesters fällig. Diese Fälligkeit wird aus sozialen Gründen weiter hinausgeschoben

-bis das eigene Einkommen des Schuldners oder der Schuldnerin über dem Zweifachen des einkommensteuerlichen Existenzminimums liegt oder

-bis sein/ihr Vermögen das Zehnfache der Forderung überschreitet.

Forderungen, die bis zum 60.Geburtstag nicht fällig wurden, verfallen.

5.Die Forderungen aus Entgelten für ein Erststudium dürfen durch Indexklauseln wertgesichert werden, sind aber bis zur Fälligkeit nicht zu verzinsen. Für die vorzeitige Tilgung ihrer Forderungen darf die Hochschule Abschläge gewähren.
6.Die Hochschule darf ihre Forderungen an Finanzierungsinstitute verkaufen und dabei die zur Durchsetzung der Forderungen notwendigen Unterlagen und Informationen weitergeben.

7.Die vorstehenden Grundsätze sind in das Hochschulrahmengesetz aufzunehmen.


Begründung:

Voraussichtlich wird die Bundesregierung nach Verabschiedung der Dienstrechtsreform eine weitere Novelle zum Hochschulrahmengesetz (HRG) vorlegen mit dem - im letzten Bundestagswahlkampf von der SPD versprochenen und in ihrem Koalitionsvertrag formulierten - Ziel, Studiengebühren bundesweit zu verbieten. Vor wenigen Monaten beschloss der SPD-Bundesparteitag erneut ein Verbot von Studiengebühren. Kürzlich bestätigte eine dpa-Meldung, dass die Bundesbildungsministerin an einer entsprechenden HRG-Novelle arbeite. Die FDP-Bundestagsfraktion und die Landesregierungen mit FDP-Beteiligung müssen dann im Bundestag und im Bundesrat Stellung beziehen. Es sollte nach Möglichkeit dabei bleiben, dass das HRG keine Aussage macht und die Fragen dem hochschulpolitischen Wettbewerb der Bundesländer überlässt.

Die FDP kann die Gelegenheit nutzen, im Vorfeld der Bundestagswahl die Grundsätze ihrer Hochschulpolitik weiterzuentwickeln und zu verdeutlichen.

Die Bundesländer sollen weder zugunsten der Länderhaushalte von den Studierenden Gebühren erheben, noch den Hochschulen vorschreiben, dass und welche Gebühren zu erheben sind. Die Regelung dieser Fragen soll den Hochschulen überlassen werden und von diesen von Fach zu Fach nach Wettbewerbslage entschieden und nicht öffentlich-rechtlich verhängt, sondern privatrechtlich vereinbart werden; Gegenstand solcher Vereinbarungen werden dann auch einklagbare Gegenleistungen der Hochschulen sein.

Während die Forderungen Nr. 1 bis 3 und 6 für alle Studiengänge gelten, beziehen sich die Nr. 4 und 5 lediglich auf das Studium bis zum ersten Hochschulabschluss; sie gelten nicht für das Zweitstudium oder Aufbau- und Weiterbildungsstudien, weil diese stärker unter dem Gesichtspunkt der beruflichen Verwertbarkeit stehen und häufig erst nach beruflicher Etablierung aufgenommen werden.

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