8. May 2002 Antrag Nr. 11: Antrag zur Abschaffung der Bauabzugssteuer Antrag des Bezirksverbandes Köln und des Kreisverbandes Rhein-Sieg:
Der Bundesparteitag möge beschließen:
Die FDP fordert die ersatzlose Streichung der Paragraphen 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes und damit die Abschaffung der zum 01. Januar in Kraft tretenden Bauabzugssteuer
Begründung:
Der mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe am 30. August 2001 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Steuerabzug bei Bauleistungen führt zu erheblichen bürokratischen Erschwernissen für alle Beteiligten. Bauherren, welche im Inland als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als Unternehmer Aufträge erteilen, haben demnach einen Anteil von 15 Prozent der Bauleistung einzubehalten, wenn kein vom zuständigen Finanzamt ausgestellter Freistellungsbescheid für den Leistungserbringer vorliegt Diese Freistellung wird nur erteilt, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint; d.h. es bestehen keine Steuerrückstände und die Steuererklärungen wurden korrekt und pünktlich abgegeben Das Gesetz soll also seinem Anspruch nach der Eindämmung illegaler Beschäftigung dienen. Angestrebt wird aber von Rot-Grün vor allem ein größerer Druck auf die Steuerzahlungsdisziplin mittelständischer Handwerksbetriebe. Diese sind von der Bundesregierung in der laufenden Legislaturperiode bereits mit erheblichen bürokratischen Hemmnissen wie zum Beispiel der Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, der Änderung des Kündigungsschutzrechtes, dem 325-Euro-Gesetz und dem Gesetz zur Vermeidung der Scheinselbständigkeit belastet worden. Alle im vorigen Satz genannten Gesetze haben ihr Ziel nicht erreicht. Sie führten lediglich zum Abbau von Arbeitsstellen im Mittelstand und zur Insolvenz von einer nicht unerheblich großen Anzahl an Unternehmen. Illegale Beschäftigung im Baugewerbe wird durch die Bauabzugssteuer nicht vermindert Die praktischen Probleme im Umgang mit diesem Gesetz werden im Alltag dazu führen, dass Handwerksbetriebe ohne Freistellungsbescheid bei der Vergabe von Aufträgen nicht mehr berücksichtigt werden. So kann ein Unternehmer, der sich im Rechtsstreit mit den Finanzbehörden zum Beispiel wegen eines Steuerbescheides befindet, vom Konkurs bedroht werden. Download  |